Ordinationsbetreiber, Vertreter und eingemietete Zahnärzte
Tipps für Ordinationsbetreiber, Vertreter und eingemietete Zahnärzte
Zahnärzte sind in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Nur, Ihr Versicherer weiß das oft nicht.
In der Praxis wird die Umsatzsteuer praktisch immer erst im zweiten Anlauf überwiesen, daher – hartnäckig bleiben!
Eingemietete Zahnärzte: ob Sie in einem Ordinationszentrum oder bei einem anderen Zahnarzt eingemietet sind, Achten sie auf die Regressklauseln.