Ärztehaftpflichtversicherung
Versichern ist oft ein aufreibendes Thema für einen Unternehmer und Freiberufler. Sie müssen sich zu einem Zeitpunkt damit beschäftigen, in dem immer andere dringende Themen anstehen und noch gar nichts passiert ist. Etwa im Zuge der Ordinationsgründung oder eines Umbaus. Aber nur wenn sie sich mit dem Thema ausseinandersetzen, besteht die Möglichkeit, dass der gewünschte Schutz besteht, falls etwas Unvorhergesehenes passiert.
Wer ein Unternehmen führt, hat gelernt, mit den Notwendigkeiten von Verträgen und Finanzen zurecht zu kommen. Reicht es, irgendeinen Profi zu kontaktieren? Den Umfang und die Prämien der verschiedenen Angebote zu vergleichen? Bestimmt nicht! Wer von Ihnen schon einmal einen komplexeren Schadenfall hatte, weis, dass es auch noch Tipps und Tricks im Umgang mit Versicherern gibt, die nur erfahrene Berater haben (z. B. persönliche Kontakte), aber diesen und andere Möglichkeiten werden von den Spezialisten selten verraten.
Haftpflichtversicherung
Sie ist die zentrale Absicherung eines Arztbetriebes. Sie ist die einzige gesetzliche Pflichtversicherung (bei freiberuflicher Tätigkeit). Die Berufshaftpflichtversicherung deckt bis zu einer selbstgewählten Versicherungssumme, obwohl die persönliche Haftung theoretisch gesetzlich unbegrenzt ist. Sie ist komplex und knifflig und nur wenige beschäftigen sich wirklich mit ihr. Nur so weit, dass man sie eben für die Ausübung des Arztberufes verpflichtend haben muss. Was vereinzelt oder niemals gesagt wird, erkläre ich Ihnen hier.
Die Branche schützt sich selbst: die Zahnarzthaftpflichtversicherung betrifft ausschließlich die circa 4.900 Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. Die Zahnärzte zahlen die Prämien und erhalten aus diesem Pool, wenn dann der Schaden eintritt, die Leistung.
Kleinschäden kosten den Versicherungsschutz: Sie meinen, wegen des einen großen Schadens werden sie gekündigt? Da haben sie sich geirrt. Dafür ist die Versicherung da. Das sehen auch die Versicherungsunternehmen so. Aber ein sogenanntes unerwünschtes Risiko wird der Kunde, der immer wieder Klein- und Kleinstschäden einreicht.
Anzug, Kleid und Krawatte beschädigt – dafür ist die Versicherung schließlich da: Wenn Sie das so sehen, ist das ihr gutes Recht als Versicherter. Leider ist es auch das gute Recht des Versicherers, sich dann von seinem Vertragspartner zu trennen! Und das tut er auch. Deshalb empfehlen versierte Berater, lieber den günstigen Versicherungsschutz mit optimalem Leistungsumfang zu behalten und einen im Vertrag gar nicht vorgesehenen „freiwilligen Selbstbehalt“ zu akzeptieren. Und somit Kleinschäden selbst zu bezahlen und für den langfristigen eigenen Vorteil nicht einzureichen.
Bestschutz nur noch für schadenfreie Risken: Versicherer nennen ihre Versicherten „Risken“. Und da wird sehr genau unterschieden. Wer mehrmals eine beschmutzte Krawatte, eine beschädigte Brücke oder einen mit Bleichmittel beschädigten Mantel einreicht, ist seinen Top-Vertrag meist schon los. Weil die Kleinschäden die wenigen hundert Euro, die selbst ein Top-Versicherungsschutz, der über die gesetzlichen Mindestumfänge auch deutlich hinausgehen darf, für Zahnärzte in Österreich kostet, bereits aufbraucht. Da bleibt nichts für den „glücklicherweise seltenen“ Großschaden. Solche Versicherte werden entweder direkt gekündigt, oder, wie Versicherer es nennen, saniert. Sie zahlen dann eine weit höhere Prämie; oder Sie erhalten nur einen deutlich schlechteren Deckungsumfang; oder beides. Die Bandbreite für die Pflichtversicherung des Zahnaztes liegt in der Praxis zwischen circa € 600,- und bis über € 5.000,- pro Jahr, wenn man schon von mehreren Anbietern gekündigt wurde.
Alle Angebote sind gleich gut und unterscheiden sich nur im Preis? Sie sind der Meinung, in einer Pflichtversicherung muss ohnehin überall dasselbe drin sein und der Unterschied liegt nur in den Kosten? Das kann böse enden. Seit 2010 besteht eine Pflichtversicherung, es unterscheiden sich die einzelnen Versicherungsdeckungen im Kleingedruckten trotzdem. Nur – leicht zu erkennen ist das nicht. Oft wird zum Beispiel eine kosmetische Behandlung ausgeschlossen. Darunter fallen dann so verbreitete Aktivitäten wie Bleaching oder das Setzen eines Strasssteins. Der OGH hat erst im Vorjahr bestätigt, dass solche Ausschlüsse auch in einer Pflichtversicherung grundsätzlich zulässig sein können.